Die e-Learning-Plattformen der Hochschule für Musik und Theater München ermöglichen Ihren Dozent*innen u.a. die Bereitstellung von digitalen Lehr- und Lernmaterialien (Unterrichtsmaterial) in den verschiedensten Dateiformaten.
Hinweise zur Verlinkung von lizenzierten Online-Noten oder Audio-Dateien
Wenn Sie lizenzpflichtige Werke in Ihre Literaturlisten oder Unterrichtsmaterialien einbinden wollen, können Sie den Permalink auch so wählen, daß der Zugriff direkt auf das Werk auch von außerhalb der Hochschule möglich ist, wenn das Präfix unseres EZ-Proxy der URL voran gestellt wird.
Für den externen Zugriff z.B. auf die Noten des Mozart-Adagio von Arvo Pärt lautet:
https://ezproxy.hmtm.de:2090/view/work/bibliographic_entity%7Cscore%7C603075#page/1/mode/1/chapter/bibliographic_entity|score|603075 (URL aus Music Online Reference via DBIS)
oder
https://ezproxy.hmtm.de/login?url=http://www.aspresolver.com/aspresolver.asp?SHMU;603075 (URL aus dem webOPAC)
Weitere Informationen zu den von uns lizenzierten Datenbanken und zum Remote Access finden Sie hier.
Hinweise zum Urheberrecht
Im Rahmen des Urhebergesetzes dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes digitalisiert und auf Lernplattformen bereit gestellt werden. Am 1. März 2018 ist das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) in Kraft getreten und hat die Vorschriften zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Bildung und Forschung reformiert. Das Gesetz hat neue Regeln für Nutzerinnen und Nutzer aus Bildung, Wissenschaft und Forschung geschaffen und das Urheberrechtsgesetz (UrhG) an die veränderten Erfordernisse der Digitalisierung angepasst. Ein neuer Unterabschnitt (§§ 60a-60h UrhG) wurde eingeführt. Die bisherigen §§ 52a, 52b 53a UrhG wurden gestrichen.
Für Unterricht und Lehre sind folgende Vervielfältigungen für die Zugänglichmachung in einem digitalen Semesterapparat (zugangsbeschränkt) erlaubt:
Von der Erlaubnis ausgenommen sind:
- 15% eines geschützten Werks,
- vollständigen Abbildungen und Werken „geringen Umfangs" (Druckwerke: 25 Seiten; Noten: 6 Seiten; Filme, Musik: 5 Minuten)
Diese unverbindliche Handreichung der Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksverbandes (dbv) informiert übersichtlich über den neuen Rechtsstand seit 1. März 2018:
- Nutzung von Tageszeitungen und Publikumszeitschriften
- Nutzung von Schulbüchern an Schulen
Neuregelungen in §§ 60a, 60g und 60h UrhG für Lernplattformen an Hochschulen
Empfehlenswert auch:
Talke, Armin (2018/19): Bibliotheksschranken: Die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in Bibliothek, Lehre und Forschung. Fachinformationsdienst für internationale und interdisziplinäre Rechtsforschung https://doi.org/10.17176/20180323-172729
Urheberrechtliche Bestimmungen zum Scannen und Kopieren von Noten